- Akkreditierung von Studiengängen wird auch für Hessen neu geregelt
- Einführung eines Orientierungsstudiums wird rechtlich abgesichert
- Übernahme der Städelschule in Frankfurt a. M. in die Trägerschaft des Landes
Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes zum Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich des Verfahrens der Akkreditierung von Studiengängen müssen die Hochschulgesetze aller Länder überarbeitet werden. Das Gericht hatte im Februar vergangenen Jahres gefordert, dass der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen zur Zulassung und Anerkennung von Studiengängen selbst treffen muss und nicht an Dritte, z. B. eine Agentur, abgeben kann. Der daraufhin für die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse in den Bundesländern entwickelte Staatsvertrag wurde bereits im Juni 2017 abgeschlossen. Das begleitende Gesetz für Hessen (Drs. 19/5253), mit dem auch einige weitere Punkte des Hessischen Hochschulgesetzes überarbeitet werden sollen, wurde heute erstmalig im Landtag beraten. Dazu erklärte die hochschulpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion, Karin Wolff:
„Das Bundesverfassungsgericht hat den Ländern im vergangenen Jahr ins Stammbuch geschrieben, dass das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten nicht grundsätzlich ausschließt. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der Gesetzgeber jedoch selbst vorgeben und darf sich nicht damit begnügen, sie an eine andere Institution oder Organisation abzugeben. Dieses Problem wurde auf Ebene der Länder gelöst – mit dem Gesetzentwurf passen wir nun für Hessen das Hochschulgesetz sowie das Gesetz zur Anerkennung von Berufsakademien an.
Zugleich treiben wir in einigen Teilbereichen die Entwicklung des Hochschulrechts in Hessen weiter voran. So wollen wir im Zusammenhang mit der Einführung eines Orientierungsstudiums zu klärende Rechtsfragen über eine Verordnung regeln. Dies betrifft z.B. die BAföG-Regelungen sowie das Recht der Hochschulzulassung. Des weiteren sind bei der im Rahmen der letzten Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes eingeführten Qualifikationsprofessur („Tenure Track“) Anpassungen erforderlich. Hier ist insbesondere die Flexibilisierung der Karriereverläufe beabsichtigt und es soll neben Verlängerungsmöglichkeiten der Beschäftigungsdauer auch eine Überbrückungsphase etabliert werden.
Mit Blick auf die erfolgreiche Zusammenarbeit der Hochschulen in Frankfurt a. M., Darmstadt und Mainz stellen wir klar, dass in einem Semester die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule ohne Probleme möglich ist, sofern dies für das Studium erforderlich ist. Schließlich schaffen wir die rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt a. M. („Städelschule“) in die Verantwortung des Landes. Die bald stattfindende Anhörung wird hierbei sicherlich noch weitere wichtige Anregungen geben.“