- Übernahme der Städelschule in Frankfurt in Trägerschaft des Landes
- Vereinfachung der Regelungen bei den Qualifikationsprofessuren für den wissenschaftlichen Nachwuchs
- Einführung eines Orientierungsstudiums wird rechtlich abgesichert
- Akkreditierung von Studiengängen wird auch für Hessen neu geregelt
Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes zum Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich des Verfahrens der Akkreditierung von Studiengängen müssen die Hochschulgesetze aller Länder überarbeitet werden. Das zu dem neu geschaffenen Staatsvertrag begleitend eingebrachte Gesetz für Hessen (Drs. 19/5253), mit dem auch einige wichtige weitere Punkte des Hessischen Hochschulgesetzes überarbeitet werden sollen, wurde heute verabschiedet. Dazu erklärte die hochschulpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion, Karin Wolff:
„Für die Städelschule in Frankfurt wird heute ein weiterer Abschnitt ihrer langen Geschichte seit Anfang des 19. Jahrhunderts erreicht. Mit der heutigen Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes wird die schrittweise Überführung in eine Hochschule des Landes gesetzlich abgesichert. Dies wird ihre besondere Stellung langfristig sichern helfen und gleichzeitig das Lehrangebots im Bereich der „Freien Kunst“ erhalten und ausbauen. Für die einzige Kunstakademie im Rhein-Main-Gebiet verbessern sich zudem Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Hochschulen sowie die Finanzierungsperspektiven durch die Teilhabe am Hessischen Hochschulpakt
Bei dieser Novellierung haben wir auch weitere Themen in Angriff genommen: So sind bei der im Rahmen der letzten Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes eingeführten Qualifikationsprofessur („Tenure Track“) Anpassungen erforderlich geworden. Nun wird es einfacher, eine Qualifikationsprofessur zu verstetigen, wenn ein Ruf von außen erfolgt ist. Dies verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Hochschulen. Des weiteren können Karriereverläufe zeitlich flexibler als bislang gestaltet werden. Zudem wird klargestellt, dass bei Geburt oder Adoption eines Kindes zusätzliche Verlängerungsmöglichkeiten bestehen, die nicht auf die zeitliche Regelbegrenzung von vier Jahren für den gesamten Qualifikationsprozess angerechnet werden. Insgesamt wird die Qualifikationsprofessur seitens der hessischen Hochschulen als wichtiges Instrument zur Nachwuchsentwicklung angenommen.
Mit Blick auf die erfolgreiche Zusammenarbeit der Hochschulen in Frankfurt a. M., Darmstadt und Mainz stellen wir klar, dass in einem Semester die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule ohne Probleme möglich ist, sofern dies für das Studium erforderlich ist. Auch werden im Zusammenhang mit der Einführung eines Orientierungsstudiums zu klärende Rechtsfragen über eine Verordnung zukünftig über eine Verordnung geregelt. Dies betrifft beispielsweise die BAföG-Regelungen sowie das Recht der Hochschulzulassung.
Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich den Ländern im vergangenen Jahr ins Stammbuch geschrieben, dass das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten nicht grundsätzlich ausschließt. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der Gesetzgeber jedoch selbst vorgeben und darf sich nicht damit begnügen, sie an eine andere Institution oder Organisation abzugeben. Dieses Problem wurde auf Ebene der Länder durch einen Staatsvertrag weitgehend gelöst – mit dem Gesetzentwurf gewährleisten wir nun die Unterschrift Hessens unter den Studienakkreditierungsstaatsvertrag.“